1. Prüfung der Windverhältnisse und des Ertrags

  • Möglichst freie turbulentfreie Anströmung der Windkraftanlage (Abkürzung: WKA).
  • Je höher desto besser, jedoch unter Berücksichtigung der Statik, Genehmigungsgrenze und Investitionskosten. Ausnahmen können folgende Aufstellungsbedingungen sein: Hügel, Aufwind, Tal in Hauptwindrichtung
  • Empfohlener Abstand der WKA von Hindernissen bei Sicht in Hauptwindrichtung: Hindernishöhe x Faktor 5 HINTER und Hindernishöhe x Faktor 15 VOR der WKA (für ebene Fläche)
  • Durchschnittliche Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe größer 4-5m/s sind ausreichend soweit die Nennleistung der WKA kleiner 10m/s ist. Allgemein ist jedoch eine Windgeschwindigkeit größer 5-6m/s empfehlenswert.
  • Im bodennahen Bereich: turbulente Windverhältnisse in 80% der potentiellen Aufstellungsorte z.B. verursacht durch Bebauung, Pflanzen oder sonstige Bodenrauhigkeit.
  • Turbulenzen bei der Auswahl der WKA und des Standorts berücksichtigen
    Turbulenzen reduzieren den Ertrag einer WKA
  • Dachmontage: auch wenn evtl. am Dach lokal höhere Windgeschwindigkeiten gemessen werden, so sind hierbei jedoch die Turbulenzen als ertragsmindernd zu berücksichtigen.
  • Jedes Gebäude hat ein spezielles Profil in verschiedenen Anströmungsrichtungen. Dieses muss vor allem in Hauptwindrichtung analysiert werden.
  • Windleistung ist proportional zur überstrichenen Rotorfläche, daran ändert auch ein Mantel von sogenannten Mantelturbinen nichts.
  • Turbulenzen beeinflussen die Lebensdauer der WKA.
  • Windrichtung: Je nach Bebauung und Geländeverlauf kann die Hauptwindrichtung von den vorherrschenden Windrichtungen lokal abweichen, z.B. Tal, Hügel, Wald, Hochhaus.
  • Geländeverlauf mit positivem Einfluss auf die Nutzung der Windenergie:
    Vor jedem Hindernis entstehen einerseits Turbulenzen, andererseits auch bedingt höhere Windgeschwindigkeit. Z.B. auf dem Hügel, im Tal in Hauptwindrichtung, Waldschneisen, zwischen Gebäuden oder auf dem Flachdach können lokal begünstigte Windverhältnisse herrschen

Diese Liste ist keinesfalls vollständig. Eine individuelle Standortanalyse ist auf Grund der dreidimensional räumlichen und der zeitlichen Betrachtung sehr entscheidend.
Wir arbeiten mit Forschungseinrichtungen und analysieren Standortbedingungen und Ertragseinflüsse.

Windmessung und Ertrag

Siehe Produkt-Unterseite Windmessung.

 

2. Genehmigung

Die Genehmigung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Es gilt die jeweilige Landesbauordnung LBO.
Auf Grund dessen empfehlen wir Ihnen als ersten Schritt eine Bauvoranfrage bei Ihrem Bauamt. Effizienter und schneller ist ein vorheriges, persönliches Gespräch und die kurze Vorstellung Ihres Bauvorhabens in Ihrem Bauamt.

Im Rahmen der preisgünstigen Bauvoranfrage wird folgendes geprüft:
  • Standort hinsichtlich der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit
  • Anlagentyp mit äußeren Dimensionen. Höchst mögliche Masthöhe beantragen!
  • Öffentliche Belange
  • Abstandsregeln
  • soweit relevant: Schall und Schatten. Hierbei handelt es sich oft um sehr individuelle Kriterien, sowohl hinsichtlich des Standorts als auch der Anlage.
  • Schutzgebiete für Landschaft, Natur, Vogel, Fledermäuse.

Für die Bauvoranfrage benötigen Sie mindestens folgende Unterlagen:
  • Anschreiben mit Beschreibung Ihres Bauvorhabens. Führen Sie auch die primäre Verwendung zur Deckung Ihres Eigenstrombedarfs mit auf.
  • Datenblatt der Anlage (erhalten Sie mit unserem Angebot).
    Höchst mögliche Masthöhe beantragen!
  • Flurplan mit Vorauswahl des Standorts mit bestmöglichen Windverhältnissen.

Bei Anlagen ab 10kW unterstützen wir Sie bei Bedarf bei Ihrem Baugenehmigungsantrag.

Stellenweise Genehmigungsfreiheit für Anlagen bis 10m Höhe.
Bitte fragen Sie hierzu Ihr Bauamt:

In manchen Bundesländern sind Anlagen bis zu einer Höhe von 10m genehmigungsfrei. Unterschieden wird zusätzlich noch: 10m Gesamthöhe oder Nabenhöhe!?
Eine Installation ist auf dieser geringen Masthöhe jedoch nur an exponierten Standorten mit guten Windverhältnissen sinnvoll.

Bundesweit einheitlich: Bauen im Außenbereich gemäß BauGB §35:

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1. einem land– oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
    untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

2. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
    oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und
    die Erschließung gesichert ist.

WKA dient dem land– oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn nachgewiesen wird, dass der Strom überwiegend selbst verbraucht werden kann. Baurechtlich privilegiert für den Bau höherer Anlagen, in den meisten Bundesländern bis 50m Gesamthöhe.

3. Einspeisevergütung - Eigenverbrauch - Amortisation

Einspeisevergütung derzeit 9 Cent/kWh.
Bei Eigenverbrauch kann bei der Amortisationsrechnung Ihr zukünftiger Strompreis gegengerechnet werden. Mit der Einführung der Elektromobile steigt die Nachfrage nach Strom und damit auch der Strompreis. Bei einem jährlichen Anstieg des Strompreises von 7% ergibt sich in 10 Jahren ein Strompreis von ca. 40Cent/kWh.

4. Finanzierung und Zulagen

KfW-Darlehen bis zu 100% der Investition

Investitionszulagen bis zu 27,5% in den neuen Bundesländern für gewerbliche Betriebe, welche gewisse Voraussetzungen erfüllen.